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Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen
geschützt, die:

neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Nicht als schutzfähig werden angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
ästhetische Formschöpfungen;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
Wiedergabe von Informationen.
Weiterhin werden als Gebrauchsmuster nicht geschützt:
Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
Pflanzensorten oder Tierarten;
Verfahren.
Neuheit:
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
gefordert wird die Weltneuheit
Erfinderischer Schritt:
Ein erfinderischer Schritt ist gegeben, wenn die Erfindung nicht nur auf ein rein handwerkliches Können zurückzuführen ist.
Gewerbliche Anwendbarkeit:
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann.
Wirkung der Eintragung des Gebrauchsmusters:
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es Verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Vertretung:
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.
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