Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die:
neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und
gewerblich anwendbar sind.
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Nicht als schutzfähig werden angesehen: |
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Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; |
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ästhetische Formschöpfungen; |
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Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und
geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
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Wiedergabe von Informationen. |
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Weiterhin werden als Gebrauchsmuster nicht geschützt: |
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Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung
durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
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Pflanzensorten oder Tierarten; |
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Verfahren. |
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Neuheit: |
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Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der
Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den
Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch
schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte
Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
sind.
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gefordert wird die Weltneuheit |
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Erfinderischer Schritt: |
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Ein erfinderischer Schritt ist gegeben, wenn die Erfindung nicht nur auf ein rein
handwerkliches Können zurückzuführen ist.
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Gewerbliche Anwendbarkeit: |
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Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und
Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann.
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Wirkung der Eintragung des Gebrauchsmusters: |
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Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber
befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es
Verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des
Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
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Vertretung: |
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Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muß sich bei der Anmeldung
durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.
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