Patente werden für Erfindungen erteilt, die:
neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
gewerblich anwendbar sind.
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Nicht als patentfähig werden angesehen: |
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Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; |
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ästhetische Formschöpfungen; |
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Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und
geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
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Wiedergabe von Informationen. |
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Weiterhin werden Patente nicht erteilt für: |
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Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung
durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
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Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur
Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren;
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Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder
tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren.
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Neuheit: |
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Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der
Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der
Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder
mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in
sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
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gefordert wird die Weltneuheit |
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Erfinderische Tätigkeit: |
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Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den
Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in
naheliegender Weise ergibt.
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gefordert wird Erfindungshöhe |
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Gewerbliche Anwendbarkeit: |
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Der Gegenstand eines Patents gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und
Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann.
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Wirkung der Erfindung: |
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Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die
patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es Verboten, ohne seine
Zustimmung die Erfindung gewerblich zu nutzen.
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Vertretung: |
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Wer nicht im Inland wohnt und hier auch keinen Sitz hat, muß sich bei der
Anmeldung durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt
vertreten lassen.
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